Sonstige Nebenbestimmung
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Diese Weiterbildungsbefugnis gilt an den benannten Weiterbildungsstätten, jedoch ist sicherzustellen, dass die Weiterbildung insgesamt ganztägig und unter der persönlichen Leitung eines Weiterbilders erfolgt. Daher ist die Anwesenheit mindestens eines Weiterbilders zu gewährleisten.
Eine unter dieser Weiterbildungsbefugnis abgeleistete Weiterbildungszeit ist auf die im Weiterbildungsgang zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 bis einschließlich der Weiterbildungsordnung von 2004 in der Fassung der Beschlüsse vom 28. Oktober 2018, in Kraft getreten am 01. Januar 2019, unter der Überschrift „Weiterbildungszeit“ unter der ersten Punktaufzählung vorgeschriebene Weiterbildung in Psychiatrie und Psychotherapie nicht anrechenbar.
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